Kurzüberblick über die AuftraggeberInnenhaftung Ansprechpartner Haftungsbestimmungen Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum Elektronische Einsicht in das Beitragskonto Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer/innen Häufig gestellte Fragen Weiterführende Informationen
Kurzüberblick über die AuftraggeberInnenhaftung
Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für AuftraggeberInnen von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden.Laut Verordnung des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inkraftsetzen der Bestimmungen über die AuftraggeberInnen-Haftung vom 8.7.2009 BGBl II Nr. 216/2009 tritt das Gesetz (§§ 67a bis 67d ASVG) mit 1.9.2009 in Kraft.
Ansprechpartner
- Für allgemeine Auskünfte zur AGH
IT-Services der Sozialversicherung GmbH
SV-Service Center
Telefon Inland: 050 124 6200
Telefon Ausland: +43 501 24 6201
e-mail: sv-servicecenter@itsv.at - Schriftliche Anträge auf Erst-(Wieder)aufnahme in die HFU-Gesamtliste
- Schriftliche Guthabenauszahlungsanträge
Wiener Gebietskrankenkasse
Dienstleistungszentrum - AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH)
Wienerbergstraße 15 - 19
Postfach 6000
1100 Wien
Fax: (+43 1) 601 22 - 4555
e-mail: dlz-agh@wgkk.at
Haftungsbestimmungen
Die AuftraggeberInnenhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag.
Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum
Elektronische Einsicht in das Beitragskonto
Mehr über das WEB-BE-Kundenportal
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Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer/innen
Daher wurde am 18.12.2009 die 1. Änderung der Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftraggeber-/innenhaftung (RVAGH 2009) im Internet der Österreichischen Sozialversicherung amtlich verlautbart.
Amtliche Verlautbarung Nr. 114/2009 (RVAGH2009)
Nach § 7 dieser Richtlinie können nun Unternehmen, die Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbringen und im Gewerberegister oder im Register gemäß § 373a Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (=Dienstleistungsregister) eingetragen sind, und
- keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen im Sinne des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilzeitversicherung gemeldet haben und daher keine Dienstgebernummer vergeben wurde oder
- länger als sechs Monate keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen zur Sozialversicherung gemeldet haben und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind oder
- aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach § 67 b ASVG ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden sind und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind,
beantragen, dass die zuständige Gebietskrankenkasse (Firmensitz des Unternehmens) eine Bestätigung über diesen Umstand ausstellt.
Die Bestätigung ist bis zum Ende des auf die Ausstellung des Bestätigungsschreibens folgenden Monates gültig.
Wird eine beantragte Bestätigung nach § 7 der Richtlinie vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt, ist die Haftung nach dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt. Eine Haftung wird in solchen Fällen nur dann geltend gemacht, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die/der Auftragnehmer/in Dienst-nehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung gemeldet oder Dritte mit der Erfüllung des Werkvertrages beauftragt hat.
Häufig gestellte Fragen
Die Fragen-Antworten-Kataloge finden Sie unter dem Link "Homepage der WGKK" in der rechten Navigationsleiste.

