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AuftraggeberInnenhaftung AGH

Kurzüberblick über die AuftraggeberInnenhaftung

Paragraphenzeichen auf blauem Hintergrund Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für AuftraggeberInnen von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden.

Laut Verordnung des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inkraftsetzen der Bestimmungen über die AuftraggeberInnen-Haftung vom 8.7.2009 BGBl II Nr. 216/2009 tritt das Gesetz (§§ 67a bis 67d ASVG) mit 1.9.2009 in Kraft.
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Ansprechpartner

  • Für allgemeine Auskünfte zur AGH

    IT-Services der Sozialversicherung GmbH
    SV-Service Center


    Telefon Inland: 050 124 6200
    Telefon Ausland: +43 501 24 6201
    e-mail: sv-servicecenter@itsv.at
  • Schriftliche Anträge auf Erst-(Wieder)aufnahme in die HFU-Gesamtliste
  • Schriftliche Guthabenauszahlungsanträge

    Wiener Gebietskrankenkasse
    Dienstleistungszentrum - AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH)
    Wienerbergstraße 15 - 19
    Postfach 6000
    1100 Wien


    Fax: (+43 1) 601 22 - 4555
    e-mail: dlz-agh@wgkk.at

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Haftungsbestimmungen

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber/die Auftraggeberin für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20% des geleisteten Werklohnes.


Die AuftraggeberInnenhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag.

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Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste

Die AuftraggeberInnenhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.
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Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum

Die AuftraggeberInnenhaftung kann auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber/die Auftraggeberin 20% des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig.

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Elektronische Einsicht in das Beitragskonto

Mit Einführung der AGH bieten wir - vorerst Bauunternehmen und Steuerberatern - die Möglichkeit der elektronischen Einsicht in das Beitragskonto bzw. in alle Beitragskonten, die sie auch bei anderen Kassen haben. Diese Einsicht erfolgt über das sogenannte Web-BE-Kundenportal (WEBEKU).

Mehr über das WEB-BE-Kundenportal


Um Zugriff auf dieses Portal zu erhalten, müssen Sie mit nachfolgenden Formularen beim SV-Service Center eine Berechtigung beantragen:

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Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer/innen

Nach dem Inkrafttreten des Auftraggeber-/innen-Haftungsgesetzes hat sich herausgestellt, dass für Unternehmen ohne Beschäftigte besondere Regelungen vorzusehen sind.

Daher wurde am 18.12.2009 die 1. Änderung der Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftraggeber-/innenhaftung (RVAGH 2009) im Internet der Österreichischen Sozialversicherung amtlich verlautbart.

Amtliche Verlautbarung Nr. 114/2009 (RVAGH2009)

Nach § 7 dieser Richtlinie können nun Unternehmen, die Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbringen und im Gewerberegister oder im Register gemäß § 373a Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (=Dienstleistungsregister) eingetragen sind, und

  1. keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen im Sinne des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilzeitversicherung gemeldet haben und daher keine Dienstgebernummer vergeben wurde oder
  2. länger als sechs Monate keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen zur Sozialversicherung gemeldet haben und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind oder
  3. aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach § 67 b ASVG ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden sind und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind,

beantragen, dass die zuständige Gebietskrankenkasse (Firmensitz des Unternehmens) eine Bestätigung über diesen Umstand ausstellt.

Die Bestätigung ist bis zum Ende des auf die Ausstellung des Bestätigungsschreibens folgenden Monates gültig.

Wird eine beantragte Bestätigung nach § 7 der Richtlinie vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt, ist die Haftung nach dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt. Eine Haftung wird in solchen Fällen nur dann geltend gemacht, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die/der Auftragnehmer/in Dienst-nehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung gemeldet oder Dritte mit der Erfüllung des Werkvertrages beauftragt hat.

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Häufig gestellte Fragen

Um Ihnen einen rascheren Zugang zum komplexen Thema "AuftraggeberInnenhaftung" zu ermöglichen, wurden häufig gestellte Fragen speziell für Sie in Ihrer Rolle als AuftraggeberIn bzw. AuftragnehmerIn zu einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst.
Die Fragen-Antworten-Kataloge finden Sie unter dem Link "Homepage der WGKK" in der rechten Navigationsleiste.

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Weiterführende Informationen

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