Vorschreibung des Serviceentgelts für Selbstversicherte
Warum erhalten Sie eine Vorschreibung? Kann das Serviceentgelt auf das Selbstversicherungskonto eingezahlt werden? Warum wird das Service Entgelt nicht mit dem Selbstversicherungsbeitrag verrechnet? Ich habe einen Bankeinzug – warum wird das Serviceentgelt nicht einfach abgebucht? Ist das Serviceentgelt auch für meine Angehörigen zu entrichten?
Warum erhalten Sie eine Vorschreibung?
Seit 2006 ist vom Gesetzgeber ein Service-Entgelt für die e-card von
€ 10,00 pro Kalenderjahr vorgesehen (§31c ASVG).
Das Service-Entgelt wird grundsätzlich vom Dienstgeber eingehoben.
Mangels Dienstgeber erhalten Selbstversicherte eine Vorschreibung. (Stichtag dazu war der 15.11.2009. Waren Sie also an diesem Tag bei uns freiwillig versichert, erhalten Sie einen Erlagschein)
€ 10,00 pro Kalenderjahr vorgesehen (§31c ASVG).
Das Service-Entgelt wird grundsätzlich vom Dienstgeber eingehoben.
Mangels Dienstgeber erhalten Selbstversicherte eine Vorschreibung. (Stichtag dazu war der 15.11.2009. Waren Sie also an diesem Tag bei uns freiwillig versichert, erhalten Sie einen Erlagschein)
Kann das Serviceentgelt auf das Selbstversicherungskonto eingezahlt werden?
Nein – es ist ein anderer Verwendungszweck und daher auch ein anderes Konto als das der Selbstversicherung. Bitte daher unbedingt den mitgeschickten Erlagschein verwenden oder bei E-Banking im Feld Kundendaten die VSNR mit vorher 31 eingeben. (Z.B 312581020458)
Warum wird das Service Entgelt nicht mit dem Selbstversicherungsbeitrag verrechnet?
Es ist ein anderer Verwendungszweck und wird nicht direkt mit der Selbstversicherung verrechnet.
Ich habe einen Bankeinzug – warum wird das Serviceentgelt nicht einfach abgebucht?
Der Bankeinzug wurde für ein anderes Konto eingerichtet. Eine Abbuchung ist aus organisatorischen Gründen leider nicht möglich. Bitte verwenden Sie unbedingt den beigelegten Erlagschein.
Ist das Serviceentgelt auch für meine Angehörigen zu entrichten?
Für mitversicherte Ehepartner ist auch ein Service-Entgelt zu entrichten. Für Kinder und Pensionisten nicht (genaueres im §31c ASVG).
Falls das Serviceentgelt 2010 aus Ihrer Sicht bereits bezahlt wurde, übermitteln Sie uns bitte einen entsprechenden Nachweis per Post
an die Abteilung Dienstgeberservice oder per Fax an die Nummer
+43(0)662/8889-4008.
an die Abteilung Dienstgeberservice oder per Fax an die Nummer
+43(0)662/8889-4008.

