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Generalversammlung
Die wichtigsten Rechte der Generalversammlung sind das Satzungs-
und das Budgetrecht.
Die Satzung eines Sozialversicherungsträgers ermöglicht eigene Regelungen im Rahmen des gesetzlichen Spielraumes bei den Versicherungsleistungen und im Melde- und Beitragsrecht. Das Budgetrecht umfasst die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss, den Jahresbericht und die Zuweisung von Geldmitteln an den Unterstützungsfonds.
Sie wird durch den Vorstand einberufen und tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Obmannes zusammen. Die Generalversammlung besteht aus 30 VersicherungsvertreterInnen.
Mitglieder der Generalversammlung
Der Vorstand
Er ist das geschäftsführende Organ der SGKK. Alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, fallen automatisch in seine Zuständigkeit.
Der Obmann und seine Stellvertreter werden vom Vorstand für dessen Amtsdauer gewählt. Der Vorstand besteht aus 10 VersicherungsvertreterInnen.
Die Kontrollversammlung
Sie ist das Kontrollorgan der SGKK. Die Kontrollversammlung überwacht laufend
die Gebarung. Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten der Zustimmung der Kontrollversammlung. So muss beispielsweise in finanziell bedeutsamen Fragen deren Zustimmung eingeholt werden.
Die Kontrollversammlung besteht aus 10 VersicherungsvertreterInnen.
Mitglieder der Kontrollversammlung
Der Beirat
Durch den Beirat werden die Interessen der PensionistInnen und der PflegegeldbezieherInnen in der sozialen Krankenversicherung gewahrt.
Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern, er ist kein Selbstverwaltungs-, sondern
ein beratendes Organ. Vertreter des Beirates sind mit beratender Stimme
in den Sitzungen der Selbstverwaltung vertreten, darüber hinaus hat der Beirat
Antrags- und Stellungnahmerechte.