Die anfallenden Aufenthalts- oder Therapiekosten werden von der SGKK oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger fast zur Gänze übernommen. Lediglich ein geringer Kostenanteil ist von Ihnen - je nach Einkommen - zu tragen (Stand ab 01.01.2019).
Monatliches Bruttoeinkommen bzw. Pension | Kostenbeteiligung pro Tag |
bis € 933,06 | keine Kostenbeteiligung |
bis € 1.514,44 | € 8,36 |
bis 2.095,83 | € 14,33 |
über € 2.095,83 | € 20,31 |
Sie können von der Kostenbeteiligung befreit werden, wenn:
- Ihr monatliches Bruttoerwerbseinkommen € 933,06 nicht übersteigt.
ACHTUNG: Die Kostenbeteiligung von € 8,36 pro Tag ist auch dann zu leisten,
wenn bei einer Pension unter € 933,06 keine Ausgleichszulage gebührt.
- Sie eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung beziehen
- Der Ehegatte/die Ehegattin bzw. der/die LebensgefährtIn eine Ausgleichszulage bezieht.