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Beitragsgrundlage - Sonderfälle

Stand: 01.01.2024


Altersteilzeit und Teilpension

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld oder eine Teilpension gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). Dies gilt auch analog für Sonderzahlungen.

Einmalig ausbezahlte beitragspflichtige Prämien und nur im letzten Beitragszeitraum fällige Überstundenentgelte bleiben bei der Ermittlung der jeweiligen Grundlage außer Betracht. In die Beitragsgrundlage eingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum bezahlte Prämien und Überstunden (Richtwert ist ein Zeitraum von mindestens drei Monaten) sind allerdings zu berücksichtigen. Ist die Normalarbeitszeit unregelmäßig verteilt (zum Beispiel Schichtarbeit, Turnusdienst), dann ist das dem Durchrechnungszeitraum zu Grunde liegende durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Die jährliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage und jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sowie sonstige Lohnerhöhungen auf Grund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften (Mindestlohntarife, Dienstordnungen) sind zu berücksichtigen. Die letzte volle Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht.

Beitragsberechnung

Die Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherungs-, Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge), der Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie die Umlagen/Nebenbeiträge (Arbeiterkammerumlage, Landarbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Nachtschwerarbeits-Beitrag) und der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) sind von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen.

Von der Differenz des Teilzeitarbeitsentgeltes zuzüglich des Lohnausgleiches zur Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber die Gesamtbeiträge zu entrichten.

Die Krankenversicherungs-, Unfallversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz werden der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jedoch vom Arbeitsmarktservice (AMS) teilweise ersetzt.

Beispiel:
Beitragsgrundlage: Sonderfall Altersteilzeit - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 65 KB)
 

Auskünfte zum Altersteilzeitgeld (etwa betreffend die Erstattung von
Beiträgen) erteilen alle regionalen Geschäftsstellen des AMS.

Beitragsgrundlage bei Arbeitsunterbrechungen

In einigen Fällen gibt es besondere Regelungen zur Bildung der Beitragsgrundlage.

So gilt als Beitragsgrundlage bei einer Arbeitsunterbrechung infolge

  • eines Urlaubes ohne Entgeltzahlung (sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet und deshalb die Pflichtversicherung zu beenden ist),
  • Heranziehung zum Dienst als Schöffin bzw. Schöffe oder Geschworene bzw. Geschworener oder
  • der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung

die Beitragsgrundlage, die auf den entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel.

Bei einer Arbeitsunterbrechung auf Grund des Epidemiegesetzes 1950 und bei der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz ist die in diesem Zusammenhang gebührende Vergütung, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes heranzuziehen.

Bei einer Verminderung der Beitragsgrundlage infolge der Ausübung eines öffentlichen Mandates ist die Beitragsgrundlage vor der Minderung heranzuziehen.

Bildungsteilzeit und Wiedereingliederungsteilzeit

Während einer Bildungsteilzeit gemäß § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) oder einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG unterliegt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin der Vollversicherung. Die Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen beitragspflichtigen Entgeltes sowie der im Verhältnis Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen.

Der BV-Beitrag ist jedoch während der gesamten Dauer der Bildungsteilzeit und der Wiedereingliederungsteilzeit auf Grundlage des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten (Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen). Weitere Infos zur Bildungsteilzeit erhalten Sie bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS. Weitere Informationen zur Wiedereingliederungsteilzeit finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet".

Kurzarbeitsunterstützung/Qualifizierungsunterstützung

Leistet die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bei Kurzarbeit eine Entschädigung an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles (Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung), kann sie bzw. er vom AMS unter bestimmten Voraussetzungen eine Kurzarbeitsbeihilfe (Qualifizierungsbeihilfe) erhalten. 

Die Pflichtversicherung bleibt unverändert aufrecht.

Beitragsgrundlage 

Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage (inklusive abgerechneter Provisionen, Zulagen und Zuschläge) vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage (Günstigkeitsvergleich). Konkret ist ein Vergleich zwischen der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und jener Beitragsgrundlage, die ohne Kurzarbeit vorliegen würde, anzustellen. Von der jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Leistungen aus der Pflichtversicherung zu bemessen. "Stichtag" ist dabei der erste Tag der Kurzarbeit bzw. der erste Tag einer etwaig verlängerten Kurzarbeit. 

Beispiel 

  • Lehrlingsentschädigung bis 30.09.2023: 800,00 Euro
  • Gehalt ab 01.10.2023: 1.200,00 Euro
  • Kurzarbeit ab 01.10.2023


Lösung:
SV-Beitragsgrundlage für Kurzarbeit: 1.200,00 Euro

Beiträge

Von der so ermittelten Beitragsgrundlage sind sowohl die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung), der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung als auch die Umlagen/Nebenbeiträge (Arbeiterkammerumlage, Landarbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Nachtschwerarbeits-Beitrag) zu entrichten. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist dagegen vom Arbeitsverdienst (tatsächliches Entgelt während der Kurzarbeit plus Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung) zu berechnen.

Betriebliche Vorsorge (BV): Als Bemessungsgrundlage für die BV ist grundsätzlich das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen. Übersteigt allerdings das monatliche Entgelt (einschließlich Kurzarbeitsunterstützung) während der Kurzarbeit diesen Betrag, ist dieses als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag relevant. Anders als in der Sozialversicherung hat ein monatlicher Günstigkeitsvergleich zu erfolgen.

Beiträge der bzw. des Versicherten: Von der versicherten Person sind während der Kurzarbeit die Beiträge vom

  • erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst (inklusive Sachbezüge) und
  • der Kurzarbeitsunterstützung

zu tragen. Der auf die Versicherte bzw. den Versicherten entfallende Teil der Krankenversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge darf 20 Prozent ihrer bzw. seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber allein.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen: Seit 01.01.2021 richtet sich der Anteil der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zur Arbeitslosenversicherung während der Kurzarbeit nach dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung. Werden die im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) angeführten Grenzbeträge unterschritten, so ist auch der von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu tragende Anteil zur Arbeitslosenversicherung entsprechend geringer bzw. entfällt allenfalls vollständig. 

Insgesamt ist ungeachtet dessen jener Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung anzuwenden, der sich aus der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit ergibt. Eine sich allenfalls dadurch ergebende Differenz (zum Beispiel Dienstnehmeranteil vor Kurzarbeit 2,95 Prozent, Dienstnehmeranteil bemessen am tatsächlichen Entgelt während Kurzarbeit zwei Prozent) ist vorläufig von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen. Im Rahmen der vom AMS geleisteten Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt ein entsprechender Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen.

Beiträge der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers: Der Dienstgeberanteil der zu entrichtenden Beiträge ist von der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Beitragsgrundlage, Bemessungsgrundlage bzw. im Falle des SW vom tatsächlichen Arbeitsverdienst zuzüglich Kurzarbeitsunterstützung zu leisten.

Zusätzlich trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den auf die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer entfallenden Anteil der Beiträge von der Differenz zwischen Beitragsgrundlage und tatsächlich erzieltem Arbeitsverdienst (inklusive Sachbezüge) samt Kurzarbeitsunterstützung allein.

Darüber hinaus hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Beiträge auf Grund der 20 Prozent-Regelung zu übernehmen sowie den allfälligen Differenzbetrag bei einkommensabhängiger Verminderung des Dienstnehmeranteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu leisten.

Der dadurch entstehende Aufwand wird seitens des AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe pauschal ersetzt.

Von der Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu entrichten.

Sonderzahlungen

Entsprechend der Sozialpartnervereinbarung ist zur Ermittlung der Sonderzahlungen jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre (allenfalls unter Berücksichtigung von kollektivvertraglichen Erhöhungen). Die Sonderbeiträge sind hiervon zu entrichten. Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber werden die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten durch die Kurzarbeitsbeihilfe erstattet.

Untermonatiger Beginn der Kurzarbeit

Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage wird in diesen Fällen das Entgelt des Vormonates durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Tage ab Eintritt der Kurzarbeit multipliziert. Danach wird das beitragspflichtige Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bis zum Beginn der Kurzarbeit addiert. Als Beitragsgrundlage für die Folgemonate gilt das im Monat vor Beginn der Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige Entgelt. Wenn die Beschäftigung im Monat des Beginnes der Kurzarbeit begonnen hat, ist das gebührende Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit auf einen vollen Beitragszeitraum aufzurechnen. 

Pflichtversicherte ohne Entgelt

Für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten, dazu gehören zum Beispiel die im nicht land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, ist als fixe Beitragsgrundlage ein täglicher Arbeitsverdienst von EUR 32,54 anzunehmen. Daraus ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 976,20.

Für Zivildiener beträgt die tägliche Beitragsgrundlage EUR 45,77 und die monatliche Beitragsgrundlage EUR 1.373,10.

Für Asylwerberinnen und Asylwerber beläuft sich die tägliche Beitragsgrundlage auf EUR 43,83 und die monatliche Beitragsgrundlage auf EUR 1.314,90